Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach heimlicher Tonaufnahme eines Personalgesprächs
Nachdem der Arbeitnehmer mehrere Kollegen beleidigt hatte, führte der Arbeitgeber ein Personalgespräch durch, wobei der Arbeitnehmer das Gespräch mit seinem Handy heimlich aufzeichnete. Als der Kläger hiervon später erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichtes seien arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht durch die heimliche Aufnahme eines zwischen ihm und seinen Vorgesetzten geführten Personalgesprächs erheblich verletzt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes war das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Kläger rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.n. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch beleidigende Äußerungen des Arbeitnehmers vorbelastet war, hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für zulässig (vgl. Hessisches LAG, Az.: 6 Sa 137/17).